Verordnungen & Formulare

Meldewesen

Wohnsitzanmeldung

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft vorzunehmen.

Bitte nehmen Sie zur Anmeldung folgende Original-Dokumente mit:

  • Befülltes und unterschriebenes Formular Meldezettel
    Bitte achten Sie darauf, dass Ihr/e Unterkunftgeber/in (Vermieter/in, Eigentümer/in, Erziehungsberechtigte/r bei Minderjährigen) das Formular links unten unterschrieben hat.
  • Gültiger amtlicher Lichtbildausweis
    (z. B. Reisepass, österreichischer Personalausweis)
  • Geburtsurkunde

Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Grundbuch, Kfz-Zulassung, Strom/Gas/Wasser) begründen kann.

 

Familienzuwachs?

Die Wohnsitzanmeldung Ihres Neugeborenen können Sie gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim zuständigen Standesamt vornehmen. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Abmeldung eines Wohnsitzes

Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung kann bei jeder Meldebehörde erfolgen.

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig.

Bitte nehmen Sie zur Abmeldung folgende Original-Dokumente mit:

  • Befülltes und unterschriebenes Formular Meldezettel
  • Gültiger amtlicher Lichtbildausweis
    (z. B. Reisepass, österreichischer Personalausweis)

Hunde

Allgemeine Informationen

Die Hundeabgabe wird im 1. Quartal jedes Jahres (Fälligkeit 15.02.) verrechnet. Abgabenpflichtig ist nach § 4 Abs. 1 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 jede/r, der/die im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Wer sich als Hundehalter*In einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, hat dies der Gemeinde unverzüglich schriftlich mittels Formulars zu melden. Die verpflichtende Meldung hat dabei zu enthalten:

  • Name und Hauptwohnsitz des/-r Hundehalters/Hundehalterin;
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde;
  • im Fall des Haltens von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll;
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
    – Allgemeiner Sachkundekurs für alle Hunde (NÖ Hundepass);
    – Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential zusätzlich erweiterter Sachkundekurs
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von € 725.000,- pro Hund

Nähere Informationen finden Sie in NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023.

Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten (€ 0,60 pro Marke) auszufolgen. Diese erhalten Sie bei Anmeldung Ihres Hundes direkt am Gemeindeamt.

Wir bitten Sie, uns auch bei Wegzug des Hundes aus dem Gemeindegebiet oder bei Todesfall des Hundes schriftlich zu verständigen. Dies hilft uns und spart Zeit bei der korrekten Ausstellung der Hundeabgabe.

Hundeabgabe
Hundeabgabe für Hunde – allgemein jährlich € 20,00
Hundeabgabe für Hunde mit Gefährdungspotential jährlich € 85,00
Hundeabgabe für Nutzhunde jährlich € 6,54
Hundemarke einmalig € 0,60

Stand: 01.01.2021

Abgaben, Schriftverkehr

Elektronische Zustellung von Schriftstücken

Die elektronische Zustellung von Schriftstücken der Gemeinde in Form einer E-Mail (genauer gesagt Registered Mail) ist ein kostenloses Service, das hilft Geld zu sparen und die Umwelt zu entlasten.

Wenn Sie die elektronische Zustellung von Schriftstücken nutzen wollen, benötigen wir Ihre ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung Ihrer persönlichen Kontaktdaten. Bitte füllen Sie dazu das Formular Elektronische Zustellung von Schriftstücken aus und retournieren Sie es an das Gemeindeamt der Marktgemeinde Grafenbach-St. Valentin.

Einzugsermächtigung (SEPA)

Profitieren auch Sie von der effizienteren, automatisierten Abwicklung Ihrer Zahlungen und lassen Sie Ihre Gemeindeabgaben automatisch von Ihrem Girokonto abbuchen. Sie als Zahlungspflichtige/r müssen keine Termine mehr überwachen, Zahlungsfristen können nicht versäumt werden. Und Sie sparen Zeit, da das lästige Ausfüllen von Zahlungsbelegen entfällt.

Bitte füllen Sie dazu das Formular Einzugsermächtigung (SEPA) aus und retournieren Sie es an das Gemeindeamt der Marktgemeinde Grafenbach-St. Valentin.

Nächtigungstaxe

Die Nächtigungstaxe gemäß § 12 NÖ Tourismusgesetz 2010 beträgt pro Person und Nächtigung € 0,50 für die Ortsklasse III.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Bauen und Wohnen

Schneeräumung

Die Eigentümer*Innen von Liegenschaften in Ortsgebieten werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gemäß § 93 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 dafür zu sorgen haben, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer*Innen von Verkaufshütten.

In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.

Die Eigentümer*Innen haben auch dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude (Verkaufshütten) entfernt werden.

Durch die angeführten Arbeiten dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Photovoltaik-Förderung

Wenn auch Sie von der Förderung der Marktgemeinde Grafenbach-St. Valentin in Höhe von € 300,00 profitieren wollen, übermitteln Sie bitte folgende Unterlagen an das Gemeindeamt der Marktgemeinde Grafenbach-St. Valentin:

  • Ansuchen inklusive Angabe der Kontodaten (IBAN und BIC) für die Auszahlung des Bonus
  • Rechnung über die Photovoltaik-Anlage
  • Betriebsanlagen-Unterlagen der Photovoltaik-Anlage
  • Foto der montierten Photovoltaik-Anlage

Nach positiver Prüfung Ihrer Unterlagen wird Ihnen der Bonus von € 300,00 direkt auf Ihr Konto überwiesen.

Soziales